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Stadtverband-Satzung

Satzung des SPD – Stadtverbandes Heringen ( Werra )

 

Aufgrund § 8 Abs. 5 und § 9 des Organisationsstatuts der SPD und des § 2 Abs. 2 der Satzung des SPD-Unterbezirks Hersfeld-Rotenburg haben die Mitglieder der SPD-Ortsvereine in der Stadt Heringen (Werra) die nachfolgende Satzung beschlossen.

 

§ 1

Name, Zweck, Mitglieder

1. Dem Stadtverband gehören die in seinem Gebiet liegenden Ortsvereine an. Die Eigenschaft
der Ortsvereine als Organisationsgliederung bleibt unberührt.

2. Der Stadtverband führt den Namen „SPD-Stadtverband Heringen (Werra)“ und hat seinen Sitz
in 36266 Heringen (Werra).

 

§ 2

Organe

1.   die Stadtverbandskonferenz

2.   der Stadtverbandsvorstand

 

§ 3

Stadtverbandskonferenz

Die Stadtverbandskonferenz setz sich zusammen aus

1.   - den von den Mitgliederversammlungen der Ortsvereine gewählten Delegierten.
- Jeder Ortsverein entsendet pro angefangene 5 Mitglieder eine/n Delegierte/n.
- Maßgebend für die Verteilung der Mandate ist die Mitgliederzahl nach der letzten vorliegenden
Quartalsabrechnung des Bezirkes Hessen Nord..

2.   den Mitgliedern des Stadtverbandsvorstandes.

 

§ 4

Aufgaben

1. Die Stadtverbandskonferenz findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.

2. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

2.1 Wahl und Entlastung des Stadtverbandsvorstandes.

2.2 Wahl der Revisoren.

2.3 Beschlussfassung über alle wesentlichen Entscheidungen, die die Partei auf    
Stadtverbandsebene betreffen.

2.4 Beschlussfassung über die Kandidatenliste für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung

2.5 Nominierung des Kandidaten zur Bürgermeisterdirektwahl

2.6 Vorschlag der Kandidaten zu Bundes-, Landes- und Bezirksparteitagen 
(unbeschadet der Rechte der Ortsvereine).

2.7 Vorschlag der Kandidaten für die Wahlen des  Kreistages, der Stadtverordnetenversammlung,
des Unterbezirksvorstandes und des Unterkreisvorstandes
(unbeschadet der Rechte der Ortsvereine).

2.8 Entgegennahme und Beratung der Berichte des Stadtverbandsvorstandes, der Fraktion und
der Magistratsgruppe

3. Eine außerordentliche Stadtverbandskonferenz ist einzuberufen,

3.1 wenn mindestens zwei Ortsvereine dies beantragen oder

3.2 auf Beschluss des Stadtverbandvorstandes, der mit mehr als der Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitgliederzahl gefasst sein muss.

4. Anträge der Ortsvereine müssen mindestens 10 Tage vor Tagungsbeginn beim Stadtverbandsvorstand
eingegangen sein.

5. Initiativanträge können nach diesem Termin nur noch zu Ereignissen gestellt werden, die später
eingetreten sind. Sie bedürfen der Unterschrift von 10 Mitgliedern aus mindestens zwei Ortsvereinen.

6. Die Stadtverbandskonferenz prüft die Legitimation der Mitglieder, wählt ihre Leitung und legt die
Geschäftsordnung fest. Über den Verlauf der Konferenz ist ein Protokoll zu führen, das durch zwei
Mitglieder der Leitung der Stadtverbandskonferenz unterzeichnet wird. Das Beschlussprotokoll ist den
Ortsvereinen und den Mitgliedern des Stadtverbandsvorstandes zu übersenden.

 

§ 5

Stadtverbandsvorstand

1. Der Stadtverbandsvorstand wird alle 2 Jahre auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.


2. Der Stadtverbandsvorstand besteht:

- der/dem Stadtverbandsvorsitzenden

- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

- der Kassiererin / dem Kassierer

- vier Beisitzern

- dem Bürgermeister (soweit SPD) bzw. dem /der Sprecher/in der Magistratsgruppe kraft Amtes

- dem Fraktionsvorsitzenden kraft Amtes.

3. Mit beratender Stimme nehmen an den Vorstandssitzungen teil:

- die Vorsitzendenden der Ortsvereine, die nicht im Stadtverbandsvorstand vertreten sind

- die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften, die auf Stadtverbandsebene tätig sind

- der Stadtverordnetenvorsteher (soweit SPD)

- die Mitglieder aus der Stadt Heringen (Werra) in übergeordneten Gremien der Partei und in
kommunalen Vertretungen (z.B. Kreistag)

4. Die Mitglieder des Stadtverbandvorstandes werden in getrennten Wahlgängen jeweils hintereinander
mittels Stimmzettel gewählt. Die Wahl erfolgt nach der jeweils gültigen Unterbezirkssatzung bzw. der
Wahlordnung der Partei.

 

§ 6

Aufgaben des Stadtverbandvorstandes

Der Stadtverbandsvorstand hat folgende Aufgaben:

1.  Ausführung der Beschlüsse der Stadtverbandskonferenz.

2.  Die Vorbereitung aller wichtigen Entscheidungen, soweit dadurch die Ortsvereine in Gesamtheit berührt
werden. Die Vorbereitung erstreckt sich dabei auf Vorlagen für die Stadtverbandskonferenz.

3.  Mitwirkung bei kommunalpolitischen Entscheidungen. Bei Entscheidungen von besonderer
(z.B. Haushaltsplanberatungen) ist eine gemeinsame Sitzung des Stadtverbandsvorstandes und der
Stadtverordnetenfraktion durchzuführen.

4.  Organisation überörtlicher Parteiveranstaltungen.

5.  Information der Mitglieder über kommunalpolitische Themen von besonderer Bedeutung.

6.  Kontaktpflege zu den einzelnen Ortsvereinen.

7.  Bezeugung der Anteilnahme der Partei bei Jubiläen oder bedeutsamen familiären Festen

8.  Vorbereitung der Liste für die Kommunalwahl aufgrund von Vorschlägen der Ortsvereine

9.  Unterstützung der politischen und organisatorischen Arbeit der Ortsvereine

10. Vorbereitung der Stadtverbandskonferenz

11. Verdeutlichung der Position der Partei zu relevanten Themen in der Bevölkerung  (z.B. durch die
Herausgabe einer Stadtzeitung, Durchführung von Info-Veranstaltungen u. ä.)

12. Organisation und Durchführung von Kommunalwahl- und Bürgermeisterdirektwahlen

13. Aufstellen eines Finanzierungsplanes (z.B. Kommunal- und Bürgermeisterdirektwahlen)

14. Einberufung der Stadtverbandskonferenzen. Die Einberufung mit Bekanntgabe der vorläufigen
Tagesordnung muss mindestens 3 Wochen vor dem Tagungsbeginn erfolgen.

15. Übernahme der gesamten Pressearbeit und der Verantwortung im Sinne des Presserechts, soweit die
Gesamtheit der Ortsvereine betroffen ist.

16. Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.

17. Der Vorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Ortsverein die beantragt.

 

§ 7

Finanzierung

1. Die Mitglieder der Fraktion zahlen Sonderbeiträge an den Stadtverband. Die Höhe der Sonderbeitrages
wird nach jeder Kommunalwahl in einer gemeinsamen Sitzung des Stadtverbandsvorstandes im
Einvernehmen mit der Fraktion neu festgelegt Die Sonderbeiträge werden durch Bankabruf eingezogen.

2. Die Ortsvereine führen pro Jahr 1,50 € pro Mitglied (Stand per 1.1.eines jeden Jahres)
an den Stadtverband ab.

3. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind durch zahlungsbegründende Unterlagen zu belegen

4. Bei jedem Stadtverbandsparteitag ist ein Kassenbericht zu erstatten.

 

§ 8

Wahl von Revisoren

Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenführung des Stadtverbandes werden für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Revisoren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

 

§ 9

Satzungsänderung

1. Diese Satzung kann nur auf einem Stadtverbandsparteitag mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der satzungsgemäßen Mitgliederzahl nach § 3 geändert werden.

2. Kann ein Antrag auf Satzungsänderung nicht beraten werden, weil weniger als zwei Drittel der
satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind, so genügt auf dem folgenden Stadtverbandsparteitag eine
Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zur Satzungsänderung.

 

§ 10

Inkrafttreten / Änderungen

Die vorliegende Satzung wurde von den Delegierten aus den Ortsvereinen in der Stadt Heringen (Werra)
auf dem Stadtverbandsparteitag beschlossen und tritt rückwirkend ab 1. Januar 2005 in Kraft.

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